Unser "Verein für Kulturförderung e.V."  stellt sich vor:


Aktuelles:

Vereinsfahrt ins Leipziger Gewandhaus zum Familienkonzert am 30.01.2010.
Ein Familienausflug der besonderen Art.

Der Verein für Kulturförderung lädt zu einer Busreise nach Leipzig ins Gewandhaus ein. Auf dem Programm steht die Rapsodiy in Blue von George Gershwin. Es spielt das Gewandhausorchester unter Leitung von Riccardo Chailly.
Los geht es am 30.01.2010 um 14 Uhr an der Haltestelle Tie (hinter dem Rathaus) in Aschersleben. Die Rückankunft wird gegen 19 Uhr erwartet. Bis dato haben sich 73 grosse und kleine Menschen dazu angemeldet. Übrigens das Konzert ist für Kinder gemacht und dauert deshalb auch nur 50 Minuten.
Der Eintritt kostet für Kinder 6 €, für Jugendliche 8 € und für Erwachsene 15 €.
Die Busfahrt sponsert der Verein.
Haben Sie Fragen, oder wollen Sie sich anmelden: Tel.: 03473-913920

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Sie möchten und unterstützen und Mitglied werden? RUFEN Sie uns an!
03473-808237 (Vereinsvorsitzender)

Beitrittserklärung
 

 

Name, Vorname

 

Geburtsdatum:

 

 

 

Strasse:

 

PLZ:

 

Ort:

 

 

 

 

Mobil-Telefon:

 

Festnetz:

 

 

 

e-mail:                                                                

 

Eintrittsdatum:

 

 

 

  • Ich möchte dem o.g. Förderverein als

ordentliches Mitglied beitreten.

Der reguläre Vereinsbeitrag beträgt im Jahr 60 €.

 

als förderndes Mitglied beitreten.

Der Fördermitgliedsbeitrag beträgt mindestens 100 € im Jahr.
Ich möchte bis auf Widerruf jährlich …………. € Beitrag zahlen.

 

  • Die Satzung habe ich gelesen und akzeptiere sie.

  • Die Beiträge werden sofort nach Eintritt; in den Folgejahren jeweils zum 1. März eines Geschäftsjahres fällig.

  • Als einmalige Spende zahle ich außerdem ……… € und bitte um eine Spendenquittung.

 

Ich bitte um Lastschrifteneinzug von meinem Konto und erteile hiermit die EINZUGSERMÄCHTIGUNG:

 

Name des Kontoinhabers:

 

Kontonummer:

 

 

 

 

Bankleitzahl:

 

 

 

Kreditinstitut:

 

Datum, Unterschrift

Kontoinhaber:

 

 

 

 

Aschersleben, ………………………………

  

Unterschrift Neues Vereinsmitglied

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S a t z u n g

 

„Verein für Kulturförderung“ e.V. (i.G.)

 

§ 1 (Name, Sitz)

 

·         Der Verein führt den Namen „Verein für Kulturförderung“.

·         Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden und trägt danach den Zusatz “e.V.“

·         Der Sitz des Vereins ist Aschersleben.

 

§ 2 (Gemeinnützigkeit, Zweck, Ziele)

 

·         Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige sowie mildtätige  Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

 

Zu seinen Zielen gehören insbesondere:

·         Die Förderung besonders begabter oder finanziell schwacher Kinder und Jugendlicher sowie kultureller Erlebnisse und Bildung.

·         Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke. 

·         Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§ 3 (Mitgliedschaft)

 

·         Der Verein hat ordentliche, fördernde Mitglieder und Ehrenmitglieder.

·         Die Mitgliedschaft wird durch Beitrittserklärung erworben. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Bei Minderjährigen ist die Beitrittserklärung durch die gesetzlichen Vertreter zu unterzeichnen.

·         Beitreten darf jede natürliche oder juristische Person, Körperschaft, Personenvereinigung, Stiftung, Anstalt oder sonstige Institution, die eine enge Zusammenarbeit anstrebt und den Vereinszweck unterstützen möchte.

·         Die Mitgliedschaft wird durch Aushändigung der Satzung und Ihre unterschriftliche Anerkennung sowie durch Zahlung des Beitrages wirksam. 

 

§ 4  (Austritt)

 

·         Der Austritt aus dem Verein ist mit einer Frist von 3 Monaten zum 31.12. des jeweiligen Geschäftsjahres zulässig. Er muss gegenüber dem Vorstand in schriftlicher Form erklärt werden.

·         Textfeld:  
Das Ende der Mitgliedschaft erfolgt bei natürlichen Personen durch Austritt, Ausschluss oder Tod, bei juristischen Personen mit deren Auflösung, Austritt oder Ausschluss.

·         Die Mitgliederversammlung kann ein Mitglied auf Vorschlag des Vorstandes aus dem Verein ausschließen, wenn es seine mitgliedschaftlichen Pflichten verletzt oder durch sein Verhalten die Grundsätze, Interessen oder das Ansehen des Vereins schädigt. 

·         Das ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglied hat keinen Anspruch gegenüber dem Vereinsvermögen.

 

§ 5 (Organe des Vereins)

 

Die Organe des Vereins sind:

·         der Vorstand

·         die Mitgliederversammlung

·         das Kuratorium

 

§ 6 (Vorstand)

 

·         Der Gesamtvorstand des Vereins besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretendem Vorsitzenden, sowie dem Schatzmeister.

·         Der Vorstand beschließt mit 2/3-Mehrheit.

·         Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden und dem stellvertretenden Vorsitzenden. Jeder von ihnen kann den Verein auch einzeln gerichtlich und außergerichtlich vertreten.

·         Die Amtszeit des Vorstandes beträgt 2 Jahre. Die Wiederwahl ist zulässig.

·         Die Wahl des Vorstandes erfolgt per Abstimmung im Rahmen einer  Mitgliederversammlung.

 

Aufgaben des Vorstandes:

·         Führen der Geschäfte des Vereins auf der Grundlage der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und der gesetzlichen Bestimmungen.

·         Das Erstellen eines Haushaltsplanes.

·         Das Führen eines Verwendungsnachweises über die dem Verein zur Verfügung stehenden Gelder im jeweiligen Geschäftsjahr.

·         Erstellen der Jahresabschlüsse und das Zusammenstellen der Steuererklärungen.

·         Aufnahme ordentlicher Mitglieder

·         Wahl der Kuratoriumsmitglieder

·         Vorschlag der Ehrenmitglieder (Persönlichkeiten die sich für die Belange des Vereins besonders eingesetzt haben)

·         Einladung zur Mitgliederversammlung (mindestens 1 mal jährlich, 14 Tage vor Termin in schriftlicher Form, Poststempel)

 

§ 7       (Mitgliederversammlung)

 

·         Die Mitgliederversammlung fasst mit der einfachen Mehrheit der anwesenden Mitglieder Beschlüsse. Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden protokolliert und von einem Vorstandsmitglied unterzeichnet.

·         Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Außerdem muss eine Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn mindestens 1/10 der Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt.

·         Jede Mitgliederversammlung ist vom Vorstand schriftlich unter Einhaltung einer Einladungsfrist von 2 Wochen und unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen.

·         Versammlungsleiter ist der Vorsitzende und im Falle seiner Verhinderung der stellvertretende Vorsitzende. Sollten beide nicht anwesend sein, wird ein Versammlungsleiter von der Mitgliederversammlung gewählt. Sie bestimmt außerdem einen Schriftführer.

·         Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

·         Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterschreiben ist.

 

Die Mitgliederversammlung ordnet die Angelegenheiten des Vereins, die nicht zum Zuständigkeitsbereich des Vorstandes gehören:

·         Wahl des Vorstandes

·         Wahl der Rechnungsprüfer

·         Genehmigung des Haushaltsplanes

·         Beschlussfassung der Beitragsordnung

·         Entlastung des Vorstandes

·         Bestätigung und Ernennung von Ehrenmitgliedern

·         Beschlussfassung über Änderung der Satzung

·         Beschlussfassung über Auflösung und Liquidation des Vereins

 

 

§ 8       (Kuratorium)

 

·         Es kann ein Kuratorium gegründet werden, welches dem Vorstand und der Mitgliederversammlung als beratendes Organ zur Seite steht.

·         In das Kuratorium können auch Nichtmitglieder des Vereins gewählt werden.

·         Die Mitglieder des Kuratoriums werden vom Vorstand gewählt.

·         Die Amtszeit der Kuratoriumsmitglieder beträgt 2 Jahre. Wiederwahlen sind möglich.

·         Für die Beendigung der Mitgliedschaft im Kuratorium gelten die Bedingungen der Beendigung der Mitgliedschaft im Verein (siehe § 4).

·         Kuratoriumsmitglieder arbeiten in ihrer Funktion als Berater unabhängig. Es bedarf keiner eigenen Geschäftsordnung und keines Vorstandes.

 

§ 9       (Mitgliedsbeiträge)

 

·         Die Mitgliedsbeiträge sind Jahresbeiträge und werden jeweils am 1. März eines Geschäftsjahres fällig.

·         Über die Höhe entscheidet die Mitgliederversammlung.

·         Tritt ein Mitglied im Laufe des Geschäftsjahres dem Verein bei, zahlt es sofort nach Eintritt den anteiligen Jahresbeitrag. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.  

 

§ 10     (Finanzierung)

 

Die Arbeit des Vereins wird finanziert aus:

·         den Mitgliedsbeiträgen

·         Spenden und Sponsorings

·         Fördermitteln und Zuwendungen auf Grundlage von Anträgen an Förderer

·         Zweckbetrieb

 

 

§ 11     (Kassenführung)

 

·         Der Kassierer verwaltet das Konto und die Kasse des Vereins.

·         Er führt das Kassenbuch mit den erforderlichen Belegen.

·         Auszahlungen sind nur auf schriftliche Anweisung des Vorsitzenden oder seines Vertreters vorzunehmen.

·         Die Prüfung der Kasse erfolgt durch die Rechnungsprüfer auf der Grundlage der Buchführung und Jahresrechnung.

 

§ 12     (Auflösung, Anfall des Vereinsvermögens)

 

·         Über die Auflösung entscheidet die Mitgliederversammlung.

·         Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von 4/5 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

·         Bei Auflösung des Vereins, bei Entzug der Rechtsfähigkeit oder bei Wegfall
steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Kantorei der Evangelischen Kirchengemeinde „St. Stephanie“ in Aschersleben, um damit steuerbegünstigte Projekte zur Förderung von Musik und Tanz durchzuführen.

·         Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des zuständigen Finanzamtes ausgeführt werden.

·         Im Falle des Ausscheidens von Mitgliedern findet ein Ersatz etwaiger Zuwendungen an den Förderverein sowie eine Verteilung von Vereinsvermögen an die Mitglieder nicht statt.

 

§ 13     (Übergangsvorschrift)

 

·         Stehen der Eintragung im Vereinsregister oder der Anerkennung der Gemeinnützigkeit bestimmte Satzungsinhalte entgegen, ist der Vorstand berechtigt, entsprechende Änderungen eigenhändig durchzuführen, die dem Sinn und Zweck der Klausel in der Satzung möglichst nahe kommt.

 

§ 14     (Inkrafttreten)

 

·         Die Satzung wurde auf der Gründungsversammlung angenommen.

·         Gründungstag: 29.01.2008, Aschersleben

 

 

Aschersleben, den 12. August 2009

 

Höhe und Fälligkeit der Mitgliedbeiträge
Förderverein für Musik und Tanz in der Kinder- und Erwachsenenbildung e.V.

  • Die ordentlichen Mitglieder haben Mitgliedsbeiträge in Höhe von  5,00 € monatlich zu leisten, die einmal jährlich zum 1. März eines Geschäftsjahres als Jahresbeitrag fällig werden.

  • Fördernde Mitglieder zahlen einmal jährlich mindestens 100 €.

  • Ehrenmitglieder und Kuratoriumsmitglieder haben keine Zahlungsverpflichtungen.

 

         

 

 

 

 

 

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